§140a Vernichtungsanspruch
Auch durch das Erlöschen eines Patents, beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer, wird ein Anspruch auf Vernichtung nicht gegenstandslos. Besteht einmal ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Produkt, besteht dieser dauerhaft fort.
Ist eine Vernichtung patentverletzender Gegenstände unverhältnismäßig, kann der Inhaber der Gegenstände dies vorbringen. Hierbei ist er darlegungs- und beweispflichtig.
§140a PatG »
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